{"id":1138,"date":"2020-08-09T12:10:46","date_gmt":"2020-08-09T12:10:46","guid":{"rendered":"https:\/\/tweres.be\/satzung\/"},"modified":"2021-12-21T12:53:21","modified_gmt":"2021-12-21T12:53:21","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tweres.be\/de\/satzung\/","title":{"rendered":"SATZUNG"},"content":{"rendered":"<section  class='av_textblock_section av-kxepfae6-f867c073c3714d555418470d744f750c '   itemscope=\"itemscope\" itemtype=\"https:\/\/schema.org\/CreativeWork\" ><div class='avia_textblock'  itemprop=\"text\" ><h1>SATZUNG<\/h1>\n<p><strong>Name<\/strong><\/p>\n<p>Art. 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Tweedeverblijvers\/R\u00e9sidents secondaires&#8220;. Der Name kann zu &#8222;TWERES&#8220; abgek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p><strong>Sitz und Sprache<\/strong><\/p>\n<p>Art. 2. Der eingetragene Sitz des Vereins befindet sich in der Region Flandern.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsorgan ist berechtigt, den Sitz innerhalb Belgiens innerhalb derselben Sprachregion zu verlegen.<\/p>\n<p>Wenn infolge der Sitzverlegung die Sprache dieser Satzung ge\u00e4ndert werden muss, kann nur die Generalversammlung unter Ber\u00fccksichtigung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Statuten\u00e4nderung diesen Beschluss fassen.<\/p>\n<p>Die Vereinigung hat eine Website tweres.be.<\/p>\n<p>Die E-Mail-Adresse der Vereinigung lautet info@tweres.be.<\/p>\n<p>Die Vereinigung ist zweisprachig und bem\u00fcht sich, mit ihren Mitgliedern und dem Publikum sowohl auf Niederl\u00e4ndisch als auch auf Franz\u00f6sisch zu kommunizieren. Falls m\u00f6glich und sinnvoll, kann die Kommunikation auch in Deutsch und\/oder Englisch erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Zweck und Zielsetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Art. 3. \u00a7 1.- Der Zweck der Vereinigung ist es, die Eigent\u00fcmer von Zweitwohnungen in Belgien oder in Ausland zusammenzubringen, um ihre gemeinsamen Interessen zu f\u00f6rdern und als Gruppierung positiv zum Zusammenleben auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene beizutragen. Dieses allgemeine Ziel wird u.a. verfolgt durch:<\/p>\n<p>&#8211; Zweitwohnungseigent\u00fcmern aus allen Regionen und allen Bev\u00f6lkerungsgruppen in einer Atmosph\u00e4re gegenseitiger Hilfe, Respekt, Solidarit\u00e4t und Toleranz zusammenzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>&#8211; Als Gespr\u00e4chspartner gegen\u00fcber den Gemeinden, den Provinzen und den regionalen und f\u00f6deralen Beh\u00f6rden in Fragen der Eigennutzer von Zweitwohnsitzen in Belgien und im Ausland zu fungieren;<\/p>\n<p>&#8211; Initiativen, die das angenehme und friedliche Zusammenleben zwischen Eigennutzern von Zweitwohnsitzen und Dauerresidenten auf lokaler Ebene positiv und konstruktiv beeinflussen k\u00f6nnen, zu entwickeln;<\/p>\n<p>&#8211; F\u00f6rderung einer korrekten und nuancierten \u00f6ffentlichen Wahrnehmung der Identit\u00e4t und Vielfalt der Gruppe von Eigenheimbesitzern;<\/p>\n<p>&#8211; Dem Kollektiv von Eigenheimbesitzern von Zweitwohnsitzen in Belgien und im Ausland relevante Informationen und Ratschl\u00e4ge zu Fragen geben, die f\u00fcr diese Eigenheimbesitzer von Interesse sind;<\/p>\n<p>&#8211; Verteidigung der kollektiven Interessen und Rechte von Eigennutzern von Zweitwohnsitzen, wo dies notwendig und gerechtfertigt ist, unter Ber\u00fccksichtigung des \u00f6ffentlichen Interesses, und Aufbringung der f\u00fcr diesen Zweck erforderlichen Mittel.<\/p>\n<p>\u00a7 2.- Die Vereinigung ist unabh\u00e4ngig und offen f\u00fcr Mitglieder und Anh\u00e4nger unterschiedlicher politischer, ideologischer und religi\u00f6ser \u00dcberzeugungen und unterschiedlicher nationaler Herkunft oder kulturellen Hintergr\u00fcnde. Sie erwartet von ihren Mitgliedern und Beitrittskandidaten Respekt, Verst\u00e4ndnis und Toleranz f\u00fcr die Ansichten, Kultur und Lebensweise des anderen.<\/p>\n<p>Die Vereinigung kann alle Aktivit\u00e4ten organisieren, die direkt oder indirekt mit der Verwirklichung ihres Ziels zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>&#8211; Die Vereinigung ist berechtigt, kommerzielle Handlungen vorzunehmen, soweit sie mit dem im ersten Absatz beschriebenen Zweck in Einklang stehen und soweit die Gewinne zur Erreichung dieses Zwecks verwendet werden. Sie kann das gesamte bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen, das zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist, besitzen oder erwerben und alle Verm\u00f6gensrechte und sonstigen dinglichen Rechte daran aus\u00fcben. Sie kann zur Erreichung ihrer Ziele mit anderen Entit\u00e4ten zusammenarbeiten.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck kann sie alle n\u00fctzlichen Rechtshandlungen und Handlungen vornehmen, darunter unter anderem den Abschluss von Vereinbarungen, die Einstellung von Personal, die Unterzeichnung von Vertr\u00e4gen, den Abschluss von Versicherungen, die Vermietung von G\u00fctern, all dies im In- und Ausland.<\/p>\n<p>Sie kann Subventionen, sowohl von der Regierung als auch von privaten Institutionen, akquirieren, Sponsoring durchf\u00fchren, Vertreter im In- und Ausland entsenden und selbst als Repr\u00e4sentant auftreten.<\/p>\n<p>\u00a7 3.- Die Vereinigung kann \u00f6rtliche, regionale oder nationale Vertreter ernennen, die mit Zustimmung des Verwaltungsorgan s der Vereinigung auf die zugewiesene Ebene Aktivit\u00e4ten entwickeln k\u00f6nnen, die die Erreichung des Ziels der Vereinigung f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>Dauer<\/strong><\/p>\n<p>Art. 4. Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegr\u00fcndet. Es kann jederzeit aufgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p><strong>Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Art. 5. Die Vereinigung wird mindestens drei Mitglieder haben.<\/p>\n<p>Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern und beigetretenen Mitgliedern. In diesen Statuten bedeuten die Begriffe &#8222;Mitglied&#8220; und &#8222;Mitglieder&#8220; ohne die Hinzuf\u00fcgung des Adjektivs &#8222;verbunden&#8220; &#8222;effektives Mitglied&#8220; und &#8222;effektive Mitglieder&#8220; im Sinne des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV).<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Verwaltungsorgans sind zugleich Mitglieder der Vereinigung.<\/p>\n<p>Mitglied der Vereinigung kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden, die sich bereit erkl\u00e4rt hat, eine aktive Rolle in der Vereinigung zu \u00fcbernehmen oder die Vereinigung auf andere Weise zu unterst\u00fctzen, und die von der Verwaltungsbeh\u00f6rde als solche zugelassen wird.<\/p>\n<p>Als beigetretene Mitglieder werden Mitglieder bezeichnet, die gegen einen Jahresbeitrag eingeladen werden, an den Aktivit\u00e4ten der Vereinigung teilzunehmen, Dienstleistungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen, Informationen \u00fcber Newsletter oder andere von der Vereinigung herausgegebene Kan\u00e4le zu erhalten und in den Genuss anderer Dienstleistungen und Vorteile zu kommen, die die Vereinigung f\u00fcr ihre beigetretenen Mitglieder anbietet oder festlegt.<\/p>\n<p>Mitglied kann jeder werden, der sich zu den in Artikel 3 \u00a7 1 dieser Satzung festgelegten Zielen und Werten bekennt und den vom Verwaltungsorgan festgelegten Jahresbeitrag entrichtet hat.<\/p>\n<p>Beigetretene Mitglieder k\u00f6nnen zur Teilnahme an der Generalversammlung eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.<\/p>\n<p>Art. 6. Der von den beitretenden Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag darf einhundertf\u00fcnfzig Euro nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsorgan setzt jedes Jahr den von den beitretenden Mitgliedern zu zahlenden Beitrag fest.<\/p>\n<p>Art. 7. Jedes Mitglied kann die Vereinigung jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen K\u00fcndigungsfrist verlassen,<\/p>\n<p>Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen und nach Anh\u00f6rung oder zumindest Einberufung des Mitglieds beschlossen werden.<\/p>\n<p>Ein Mitglied, das die Einladung zur Betaverl\u00e4ngerung des Jahresbeitrags nicht annimmt, gilt als zur\u00fcckgetreten.<\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft von Mitgliedern und beitretenden Mitgliedern endet von Rechts wegen, wenn das Mitglied oder das beitretende Mitglied verstirbt, f\u00fcr gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig erkl\u00e4rt wird oder sich in einem Zustand anhaltender Minderheit befindet oder unter vorl\u00e4ufige Verwaltung gestellt wird.<\/p>\n<p><strong>Generalversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Art. 8. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist zust\u00e4ndig f\u00fcr das, was in Artikel 9:12 der WVV und nachfolgenden Gesetzes\u00e4nderungen festgelegt ist, insbesondere f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. \u00c4nderung der Satzung,<\/p>\n<p>2. Bestellung und Abberufung der Verwalter;<\/p>\n<p>3. Bestellung und Abberufung des Kommissars und Festlegung seiner Entlohnung,<\/p>\n<p>4. Entlastung der Verwalter und des Kommissars;<\/p>\n<p>5. Billigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans,<\/p>\n<p>6. Aufl\u00f6sung der Vereinigung,<\/p>\n<p>7. Ausschluss eines Mitglieds,<\/p>\n<p>8. Umwandlung der VoG in ein Unternehmen mit sozialer Zielsetzung;<\/p>\n<p>9. Einbringung oder Annahme der unentgeltlichen Einlage eines Gesamtverm\u00f6gens,<\/p>\n<p>10. jegliche sonstigen Angelegenheiten, f\u00fcr die das Gesetz oder die Satzung es verlangt..<\/p>\n<p>Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine schriftliche Vollmacht erteilen,<\/p>\n<p>das die k\u00f6nnen ihr Stimmrecht aus\u00fcben, aber kein Mitglied darf mehr als eine Vertretung haben.<\/p>\n<p>Art. 9. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen sind die Art und Weise der Einberufung der Mitgliederversammlung und ihre Funktionsweise gem\u00e4\u00df Artikel 9:13 bis einschlie\u00dflich 9:21 des GGV geregelt.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung wird immer auf Initiative des Verwaltungsorgans einberufen. Alle Mitglieder werden mindestens f\u00fcnfzehn Tage vor der Sitzung per E-Mail einberufen.<\/p>\n<p>Au\u00dferordentliche Generalversammlungen k\u00f6nnen auf Initiative des Verwaltungsorgans oder auf Initiative von mindestens einem F\u00fcnftel der Mitglieder der Vereinigung einberufen werden.<\/p>\n<p>Die schriftliche Einberufung au\u00dferordentlicher Generalversammlungen erfolgt per E-Mail mit der Tagesordnung.<\/p>\n<p>Art. 10. Den Vorsitz der Sitzung f\u00fchrt der Vorsitzende des Verwaltungsorgans oder bei seiner Abwesenheit der Sekret\u00e4r oder bei seiner Abwesenheit der \u00e4lteste der anwesenden Verwaltern.<\/p>\n<p>Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsorgan angenommen.<\/p>\n<p>Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, k\u00f6nnen auch durch einstimmigen Beschluss der auf einer Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder behandelt werden.<\/p>\n<p>Art. 11. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst, unabh\u00e4ngig von der Anzahl der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.<\/p>\n<p>Art. 12. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird in ein spezielles Register am Sitz der Vereinigung aufgenommen.<\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern und interessierten Kreisen per E-Mail mitgeteilt, dies alles unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsorgan<\/strong><\/p>\n<p>Art. 13. Die Vereinigung wird von mindestens drei Verwaltern geleitet, die Mitglieder der Vereinigung sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Verwalter werden f\u00fcr zwei Jahre ernannt und ihre Amtszeit ist verl\u00e4ngerbar. Ihre Amtszeit endet von Rechts wegen, wenn ihr Mandat nicht verl\u00e4ngert wird, sowie gelegentlich durch Tod, R\u00fccktritt, K\u00fcndigung oder Entlassung und Verlust der Mitgliedschaft.<\/p>\n<p>Die Verwalter werden f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihres Mandats nicht verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Jeder Verwalter kann freiwillig durch schriftliche Mitteilung per E-Mail an den Pr\u00e4sidenten oder den Sekret\u00e4r der Vereinigung zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Jeder Verwalter kann auch jederzeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden.<\/p>\n<p>Ein Verwalter, der zur Ausf\u00fchrung eines Mandats ernannt wurde, das in der Zwischenzeit frei geworden ist, bleibt nur so lange Verwalter, bis dieses Mandat abgelaufen ist. Verwalter, deren Amtszeit befristet ist, m\u00fcssen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Initiative ergreifen, um die Einberufung der Generalversammlung zur Ernennung neuer Verwaltern zu veranlassen. Tun sie dies nicht, so m\u00fcssen sie ihre Pflichten bis zu ihrer Abl\u00f6sung weiter erf\u00fcllen, unbeschadet ihrer Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch ihr Vers\u00e4umnis entstehen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsorgan kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekret\u00e4r und einen Schatzmeister w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Art. 14. Das Verwaltungsorgan lenkt die Angelegenheiten der Vereinigung und vertritt sie gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Das Verwaltungsorgan ist f\u00fcr alle Angelegenheiten zust\u00e4ndig, mit Ausnahme derer, die gesetzlich oder durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.<\/p>\n<p>Unbeschadet der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Verwaltungsorgans als Kollegialorgan wird der Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich auch durch den Sekret\u00e4r vertreten, der nur zur Beobachtung der t\u00e4glichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung t\u00e4tig werden kann.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsorgan kann selbst Verf\u00fcgungshandlungen vornehmen, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf die Ver\u00e4u\u00dferung von beweglichem und unbeweglichem Verm\u00f6gen, Hypotheken, Kreditvergabe und -aufnahme, alle Handels- und Bankgesch\u00e4fte, die Aufhebung von Hypotheken usw. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls Verf\u00fcgungshandlungen vornehmen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsorgan kann Teile seiner Befugnisse auf einen oder mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Verwaltern gehen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung keine pers\u00f6nlichen Verpflichtungen ein. Ihre Haftung ist, wie in Artikel 2:56 bis einschlie\u00dflich 2:58 GGV beschrieben, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Art. 15. Jedes Mitglied kann die Vereinigung gerichtlich und au\u00dfergerichtlich gem\u00e4\u00df den vom Verwaltungsorgan aufgestellten Bedingungen vertreten.<\/p>\n<p>Bei Rechtshandlungen, die nicht in die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Sonderauftr\u00e4ge fallen, ist der Verein nur durch die Unterschriften von zwei Verwalter gemeinsam gebunden.<\/p>\n<p>Art. 16. Das Verwaltungsorgan wird vom Sekret\u00e4r unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsorgan ist ein Kollegium. Es kann eine Gesch\u00e4ftsordnung gem\u00e4\u00df Artikel 2:59 der GGV erlassen.<\/p>\n<p>Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Sekret\u00e4r geleitet. Sind weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Sekret\u00e4r anwesend, so wird die Sitzung vom \u00e4ltesten anwesenden Mitglied geleitet.<\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; mindestens die Mehrheit der Verwaltern muss anwesend oder rechtsg\u00fcltig vertreten sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.<\/p>\n<p>Jeder Verwalter kann einem anderen Verwalter eine schriftliche Vollmacht erteilen, der das entsprechende Stimmrecht aus\u00fcben kann, ohne dass jedoch ein Verwalter mehr als eine Vollmacht besitzt.<\/p>\n<p>Das Protokoll wird in einem zu diesem Zweck bestimmten Register gef\u00fchrt; es wird vom Sekret\u00e4r der betreffenden Tagung unterzeichnet. Ausz\u00fcge und Kopien des Protokolls und des Registers sind vom Sekret\u00e4r des Verwaltungsorgans zu unterzeichnen.<\/p>\n<p><strong>Budgets und Konten<\/strong><\/p>\n<p>Art. 17. Das Finanzjahr der Vereinigung l\u00e4uft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<\/p>\n<p>Am Ende eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres schlie\u00dft das Verwaltungsorgan die Konten des Einl\u00f6sungsjahrs ab und stellt den Haushaltsplan f\u00fcr das folgende Jahr auf. Dieser Jahresabschluss und das Budget werden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Das Guthaben erh\u00f6ht das Verm\u00f6gen der Vereinigung und kann nicht als Dividende oder anderweitig an die Mitglieder ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>Die Buchf\u00fchrung erfolgt in \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen der GGV und den geltenden Ausf\u00fchrungserlassen.<\/p>\n<p><strong>Aufl\u00f6sung und Liquidation<\/strong><\/p>\n<p>Art. 18. Im Falle einer freiwilligen Aufl\u00f6sung ernennt die Generalversammlung oder, falls diese nicht erfolgt, das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Es wird ihre Zust\u00e4ndigkeit sowie die Art und Weise der Liquidation bestimmen.<\/p>\n<p>Art. 19. Im Falle der Aufl\u00f6sung soll das Verm\u00f6gen nach Begleichung der Schulden an die Vereinigung, Stiftung oder Anstalt \u00fcbertragen werden, die einen \u00e4hnlichen Zweck wie diese Vereinigung verfolgt. Gibt es mehrere solcher Vereinigungen, so trifft die Generalversammlung eine Wahl oder teilt das Verm\u00f6gen nach eigenem Ermessen; gibt es keine, so f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Vereinigung, Stiftung oder Anstalt, deren Zweck dem in Artikel 3, \u00a7 1 dieser Statuten beschriebenen am n\u00e4chsten kommt.<\/p>\n<p>Art. 20. Das Verfahren im Falle der Aufl\u00f6sung oder Liquidation der Vereinigung ist in den Artikeln 2:109 bis 2:149 GGV festgelegt.<\/p>\n<p><strong>\u00dcBERGANGSBESTIMMUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>Das erste Finanzjahr l\u00e4uft vom Gr\u00fcndungsdatum, d.h. vom 10. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021.<\/p>\n<p>Thus approved on 14 December 2021 in two copies, both of which will be kept at the association\u2019s registered office and of which a copy will be deposited with the clerk&#8217;s office of the Enterprise Court of Bruges, Oostende Division.<\/p>\n<\/div><\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"iawp_total_views":7,"footnotes":""},"class_list":["post-1138","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1138","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1138"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1138\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7263,"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1138\/revisions\/7263"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/tweres.be\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1138"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}