{"id":16210,"date":"2026-01-21T10:29:29","date_gmt":"2026-01-21T10:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/tweres.be\/?p=16210"},"modified":"2026-01-21T10:29:29","modified_gmt":"2026-01-21T10:29:29","slug":"kassationsurteile-zu-knokke-und-koksijde-was-sind-die-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tweres.be\/de\/kassationsurteile-zu-knokke-und-koksijde-was-sind-die-folgen\/","title":{"rendered":"Kassationsurteile zu Knokke und Koksijde: Was sind die Folgen?"},"content":{"rendered":"<p>Inzwischen konnten wir die Urteile lesen, die der Kassationshof am 15. Januar 2026 gef\u00e4llt hat. Darin hebt das Gericht zwei Urteile auf, die vom Berufungsgericht in Gent am 2. Mai 2023 (in der Rechtssache Knokke-Heist gegen A.J.L. gegen Knokke-Heist) bzw. am 6. Februar 2024 (in der Rechtssache Koksijde gegen H.V und S.S) gef\u00e4llt wurden. Beide F\u00e4lle betreffen Einspruchsverfahren von Eigent\u00fcmern gegen die Gemeindesteuer f\u00fcr das Steuerjahr 2020 auf ihre Zweitwohnungen in diesen Gemeinden. In den Kassationsverfahren bez\u00fcglich der Gemeindesteuer auf \u201etouristische Unterk\u00fcnfte\u201d (Zweitwohnungen in Freizeitparks) in Koksijde wird noch auf das Urteil des Kassationsgerichtshofs gewartet.<\/p>\n<h4>Warum wurden die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben?<\/h4>\n<p>In den beiden Urteilen vom 15. Januar hebt der Kassationshof die beiden Urteile des Berufungsgerichts aus dem gleichen Grund auf. Nach Ansicht des Kassationshofs hat das Berufungsgericht ohne ausreichende Begr\u00fcndung angenommen, dass die Erhebung einer Steuer auf Eigent\u00fcmer von Zweitwohnungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verst\u00f6\u00dft, wenn diese Steuer als \u201eLuxussteuer\u201d begr\u00fcndet wird. Nach Ansicht der Kassationsrichter konnte das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht allein mit der Begr\u00fcndung treffen, dass es \u201eunangemessen ist, davon auszugehen, dass eine Immobilie, f\u00fcr die keine Eintragung im Melderegister vorgenommen wurde, in der Regel eine Zweitimmobilie im Eigentum betrifft und die Steuerpflichtigen daher in der Regel Personen mit ausreichenden Mitteln sind\u201d.<\/p>\n<p>Der Kassationsgerichtshof urteilt also, dass eine Immobilie, die nicht von festen Einwohnern in den betreffenden Gemeinden bewohnt wird, im Allgemeinen Eigentum einer Person mit ausreichenden Mitteln ist, die somit f\u00fcr eine Luxussteuer in Betracht kommt. Der Gleichheitsgrundsatz wird also nicht verletzt, da nur diese Steuerpflichtigen \u00fcber diesen Luxus verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich besteht dann noch eine Ungleichheit zwischen Eigent\u00fcmern von Immobilien, die an st\u00e4ndige Einwohner vermietet werden, und Eigent\u00fcmern, die an \u201eZweitwohnsitzinhaber\u201d vermieten. Diese Argumentation wird jedoch in den aufgehobenen Urteilen nicht weiter ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Unmittelbare Folgen f\u00fcr die betroffenen Eigent\u00fcmer<\/h4>\n<p>Die unmittelbare Folge der Aufhebung beider Urteile ist die Verweisung an das Berufungsgericht in Antwerpen. Dort wird der Sachverhalt f\u00fcr beide F\u00e4lle erneut gepr\u00fcft. Dies kann einige Jahre dauern, und die endg\u00fcltige Entscheidung muss von den betroffenen Zweitwohnsitzinhabern (also von AJL. und HV-SS) abgewartet werden.<\/p>\n<h4>Auswirkungen auf die laufenden Verfahren<\/h4>\n<p>Bei den laufenden Verfahren (vermutlich mehr als zweitausend) muss unterschieden werden. In Bezug auf die Gemeindesteuer in Knokke hat das Berufungsgericht in Gent bereits einige Urteile gef\u00e4llt, die mit dem jetzt aufgehobenen Urteil identisch sind. Es ist zu erwarten, dass die Gemeinde auch in diesen F\u00e4llen Kassationsbeschwerde einlegen wird, sodass diese F\u00e4lle letztendlich ebenfalls in Antwerpen verhandelt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die laufenden Verfahren, in denen noch kein endg\u00fcltiges Urteil des Berufungsgerichts ergangen ist (die \u00fcberwiegende Mehrheit), ist zu erwarten, dass sie auf die allgemeine Rolle verwiesen werden, d. h. mindestens bis zur Entscheidung des Gerichts in Antwerpen ausgesetzt werden. Die Haltung, die das Gericht erster Instanz in Br\u00fcgge einnehmen wird, ist ungewiss (Aussetzung, Beibehaltung der aktuellen Rechtsprechung zugunsten der Zweitwohnsitzinhaber oder Anpassung der Rechtsprechung aufgrund der j\u00fcngsten Kassationsurteile).<\/p>\n<p>Letzteres gilt f\u00fcr die laufenden Verfahren in Knokke-Heist und Koksijde. Die Situation ist in De Panne anders, da gegen die Urteile des Berufungsgerichts bez\u00fcglich der Gemeindesteuer in dieser Gemeinde noch kein Kassationsverfahren eingeleitet wurde.<\/p>\n<h4>Was ist mit den neuen Vorschriften?<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Zukunft m\u00fcssen die neuen kommunalen Steuervorschriften ber\u00fccksichtigt werden, die ab 2026 gelten. Diese Vorschriften wurden bereits von De Panne und Koksijde (am 17. Dezember 2025) erlassen, jedoch noch nicht von Knokke-Heist. Bekanntlich f\u00fchren sowohl De Panne als auch Koksijde ab 2026 eine zus\u00e4tzliche Personensteuer von 5 % ein, gleichzeitig wird jedoch die Steuer auf Zweitwohnungen erh\u00f6ht. Derzeit wird gepr\u00fcft, ob gegen diese kommunalen Vorschriften (und auch gegen die in Blankenberge und Ostende) mit Aussicht auf Erfolg eine Klage beim Staatsrat eingereicht werden kann.<\/p>\n<p>Wir halten Sie \u00fcber die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inzwischen konnten wir die Urteile lesen, die der Kassationshof am 15. Januar 2026 gef\u00e4llt hat. Darin hebt das Gericht zwei Urteile auf, die vom Berufungsgericht in Gent am 2. Mai 2023 (in der Rechtssache Knokke-Heist gegen A.J.L. gegen Knokke-Heist) bzw. am 6. Februar 2024 (in der Rechtssache Koksijde gegen H.V und S.S) gef\u00e4llt wurden. 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