SATZUNG

Name

Art. 1. Der Verein führt den Namen “Tweedeverblijvers/Résidents secondaires”. Der Name kann zu “TWERES” abgekürzt werden.

Sitz und Sprache

Art. 2. Der eingetragene Sitz des Vereins befindet sich in der Region Flandern.

Das Verwaltungsorgan ist berechtigt, den Sitz innerhalb Belgiens innerhalb derselben Sprachregion zu verlegen.

Wenn infolge der Sitzverlegung die Sprache dieser Satzung geändert werden muss, kann nur die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für eine Statutenänderung diesen Beschluss fassen.

Die Vereinigung hat eine Website tweres.be.

Die E-Mail-Adresse der Vereinigung lautet info@tweres.be.

Die Vereinigung ist zweisprachig und bemüht sich, mit ihren Mitgliedern und dem Publikum sowohl auf Niederländisch als auch auf Französisch zu kommunizieren. Falls möglich und sinnvoll, kann die Kommunikation auch in Deutsch und/oder Englisch erfolgen.

Zweck und Zielsetzungen

Art. 3. § 1.- Der Zweck der Vereinigung ist es, die Eigentümer von Zweitwohnungen in Belgien oder in Ausland zusammenzubringen, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und als Gruppierung positiv zum Zusammenleben auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene beizutragen. Dieses allgemeine Ziel wird u.a. verfolgt durch:

– Zweitwohnungseigentümern aus allen Regionen und allen Bevölkerungsgruppen in einer Atmosphäre gegenseitiger Hilfe, Respekt, Solidarität und Toleranz zusammenzuführen;

– Als Gesprächspartner gegenüber den Gemeinden, den Provinzen und den regionalen und föderalen Behörden in Fragen der Eigennutzer von Zweitwohnsitzen in Belgien und im Ausland zu fungieren;

– Initiativen, die das angenehme und friedliche Zusammenleben zwischen Eigennutzern von Zweitwohnsitzen und Dauerresidenten auf lokaler Ebene positiv und konstruktiv beeinflussen können, zu entwickeln;

– Förderung einer korrekten und nuancierten öffentlichen Wahrnehmung der Identität und Vielfalt der Gruppe von Eigenheimbesitzern;

– Dem Kollektiv von Eigenheimbesitzern von Zweitwohnsitzen in Belgien und im Ausland relevante Informationen und Ratschläge zu Fragen geben, die für diese Eigenheimbesitzer von Interesse sind;

– Verteidigung der kollektiven Interessen und Rechte von Eigennutzern von Zweitwohnsitzen, wo dies notwendig und gerechtfertigt ist, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, und Aufbringung der für diesen Zweck erforderlichen Mittel.

§ 2.- Die Vereinigung ist unabhängig und offen für Mitglieder und Anhänger unterschiedlicher politischer, ideologischer und religiöser Überzeugungen und unterschiedlicher nationaler Herkunft oder kulturellen Hintergründe. Sie erwartet von ihren Mitgliedern und Beitrittskandidaten Respekt, Verständnis und Toleranz für die Ansichten, Kultur und Lebensweise des anderen.

Die Vereinigung kann alle Aktivitäten organisieren, die direkt oder indirekt mit der Verwirklichung ihres Ziels zusammenhängen.

– Die Vereinigung ist berechtigt, kommerzielle Handlungen vorzunehmen, soweit sie mit dem im ersten Absatz beschriebenen Zweck in Einklang stehen und soweit die Gewinne zur Erreichung dieses Zwecks verwendet werden. Sie kann das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist, besitzen oder erwerben und alle Vermögensrechte und sonstigen dinglichen Rechte daran ausüben. Sie kann zur Erreichung ihrer Ziele mit anderen Entitäten zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann sie alle nützlichen Rechtshandlungen und Handlungen vornehmen, darunter unter anderem den Abschluss von Vereinbarungen, die Einstellung von Personal, die Unterzeichnung von Verträgen, den Abschluss von Versicherungen, die Vermietung von Gütern, all dies im In- und Ausland.

Sie kann Subventionen, sowohl von der Regierung als auch von privaten Institutionen, akquirieren, Sponsoring durchführen, Vertreter im In- und Ausland entsenden und selbst als Repräsentant auftreten.

§ 3.- Die Vereinigung kann örtliche, regionale oder nationale Vertreter ernennen, die mit Zustimmung des Verwaltungsorgan s der Vereinigung auf die zugewiesene Ebene Aktivitäten entwickeln können, die die Erreichung des Ziels der Vereinigung fördern.

Dauer

Art. 4. Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Es kann jederzeit aufgelöst werden.

Mitglieder

Art. 5. Die Vereinigung wird mindestens drei Mitglieder haben.

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern und beigetretenen Mitgliedern. In diesen Statuten bedeuten die Begriffe “Mitglied” und “Mitglieder” ohne die Hinzufügung des Adjektivs “verbunden” “effektives Mitglied” und “effektive Mitglieder” im Sinne des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV).

Die Mitglieder des Verwaltungsorgans sind zugleich Mitglieder der Vereinigung.

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklärt hat, eine aktive Rolle in der Vereinigung zu übernehmen oder die Vereinigung auf andere Weise zu unterstützen, und die von der Verwaltungsbehörde als solche zugelassen wird.

Als beigetretene Mitglieder werden Mitglieder bezeichnet, die gegen einen Jahresbeitrag eingeladen werden, an den Aktivitäten der Vereinigung teilzunehmen, Dienstleistungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen, Informationen über Newsletter oder andere von der Vereinigung herausgegebene Kanäle zu erhalten und in den Genuss anderer Dienstleistungen und Vorteile zu kommen, die die Vereinigung für ihre beigetretenen Mitglieder anbietet oder festlegt.

Mitglied kann jeder werden, der sich zu den in Artikel 3 § 1 dieser Satzung festgelegten Zielen und Werten bekennt und den vom Verwaltungsorgan festgelegten Jahresbeitrag entrichtet hat.

Beigetretene Mitglieder können zur Teilnahme an der Generalversammlung eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

Art. 6. Der von den beitretenden Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag darf einhundertfünfzig Euro nicht überschreiten.

Das Verwaltungsorgan setzt jedes Jahr den von den beitretenden Mitgliedern zu zahlenden Beitrag fest.

Art. 7. Jedes Mitglied kann die Vereinigung jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist verlassen,

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen und nach Anhörung oder zumindest Einberufung des Mitglieds beschlossen werden.

Ein Mitglied, das die Einladung zur Betaverlängerung des Jahresbeitrags nicht annimmt, gilt als zurückgetreten.

Die Mitgliedschaft von Mitgliedern und beitretenden Mitgliedern endet von Rechts wegen, wenn das Mitglied oder das beitretende Mitglied verstirbt, für geschäftsunfähig erklärt wird oder sich in einem Zustand anhaltender Minderheit befindet oder unter vorläufige Verwaltung gestellt wird.

Generalversammlung

Art. 8. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist zuständig für das, was in Artikel 9:12 der WVV und nachfolgenden Gesetzesänderungen festgelegt ist, insbesondere für:

1. Änderung der Satzung,

2. Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3. Bestellung und Abberufung des Kommissars und Festlegung seiner Entlohnung,

4. Entlastung der Verwalter und des Kommissars;

5. Billigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans,

6. Auflösung der Vereinigung,

7. Ausschluss eines Mitglieds,

8. Umwandlung der VoG in ein Unternehmen mit sozialer Zielsetzung;

9. Einbringung oder Annahme der unentgeltlichen Einlage eines Gesamtvermögens,

10. jegliche sonstigen Angelegenheiten, für die das Gesetz oder die Satzung es verlangt..

Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine schriftliche Vollmacht erteilen,

das die können ihr Stimmrecht ausüben, aber kein Mitglied darf mehr als eine Vertretung haben.

Art. 9. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen sind die Art und Weise der Einberufung der Mitgliederversammlung und ihre Funktionsweise gemäß Artikel 9:13 bis einschließlich 9:21 des GGV geregelt.

Die Mitgliederversammlung wird immer auf Initiative des Verwaltungsorgans einberufen. Alle Mitglieder werden mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung per E-Mail einberufen.

Außerordentliche Generalversammlungen können auf Initiative des Verwaltungsorgans oder auf Initiative von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Vereinigung einberufen werden.

Die schriftliche Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen erfolgt per E-Mail mit der Tagesordnung.

Art. 10. Den Vorsitz der Sitzung führt der Vorsitzende des Verwaltungsorgans oder bei seiner Abwesenheit der Sekretär oder bei seiner Abwesenheit der älteste der anwesenden Verwaltern.

Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsorgan angenommen.

Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können auch durch einstimmigen Beschluss der auf einer Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder behandelt werden.

Art. 11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Art. 12. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird in ein spezielles Register am Sitz der Vereinigung aufgenommen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern und interessierten Kreisen per E-Mail mitgeteilt, dies alles unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen.

Verwaltungsorgan

Art. 13. Die Vereinigung wird von mindestens drei Verwaltern geleitet, die Mitglieder der Vereinigung sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Verwalter werden für zwei Jahre ernannt und ihre Amtszeit ist verlängerbar. Ihre Amtszeit endet von Rechts wegen, wenn ihr Mandat nicht verlängert wird, sowie gelegentlich durch Tod, Rücktritt, Kündigung oder Entlassung und Verlust der Mitgliedschaft.

Die Verwalter werden für die Ausübung ihres Mandats nicht vergütet.

Jeder Verwalter kann freiwillig durch schriftliche Mitteilung per E-Mail an den Präsidenten oder den Sekretär der Vereinigung zurücktreten.

Jeder Verwalter kann auch jederzeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Ein Verwalter, der zur Ausführung eines Mandats ernannt wurde, das in der Zwischenzeit frei geworden ist, bleibt nur so lange Verwalter, bis dieses Mandat abgelaufen ist. Verwalter, deren Amtszeit befristet ist, müssen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Initiative ergreifen, um die Einberufung der Generalversammlung zur Ernennung neuer Verwaltern zu veranlassen. Tun sie dies nicht, so müssen sie ihre Pflichten bis zu ihrer Ablösung weiter erfüllen, unbeschadet ihrer Haftung für Schäden, die durch ihr Versäumnis entstehen.

Das Verwaltungsorgan kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Schatzmeister wählen.

Art. 14. Das Verwaltungsorgan lenkt die Angelegenheiten der Vereinigung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Das Verwaltungsorgan ist für alle Angelegenheiten zuständig, mit Ausnahme derer, die gesetzlich oder durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

Unbeschadet der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Verwaltungsorgans als Kollegialorgan wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich auch durch den Sekretär vertreten, der nur zur Beobachtung der täglichen Geschäftsführung tätig werden kann.

Das Verwaltungsorgan kann selbst Verfügungshandlungen vornehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Hypotheken, Kreditvergabe und -aufnahme, alle Handels- und Bankgeschäfte, die Aufhebung von Hypotheken usw. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls Verfügungshandlungen vornehmen.

Das Verwaltungsorgan kann Teile seiner Befugnisse auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen.

Die Verwaltern gehen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung keine persönlichen Verpflichtungen ein. Ihre Haftung ist, wie in Artikel 2:56 bis einschließlich 2:58 GGV beschrieben, beschränkt.

Art. 15. Jedes Mitglied kann die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich gemäß den vom Verwaltungsorgan aufgestellten Bedingungen vertreten.

Bei Rechtshandlungen, die nicht in die laufende Geschäftsführung und Sonderaufträge fallen, ist der Verein nur durch die Unterschriften von zwei Verwalter gemeinsam gebunden.

Art. 16. Das Verwaltungsorgan wird vom Sekretär unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.

Das Verwaltungsorgan ist ein Kollegium. Es kann eine Geschäftsordnung gemäß Artikel 2:59 der GGV erlassen.

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Sekretär geleitet. Sind weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Sekretär anwesend, so wird die Sitzung vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; mindestens die Mehrheit der Verwaltern muss anwesend oder rechtsgültig vertreten sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Jeder Verwalter kann einem anderen Verwalter eine schriftliche Vollmacht erteilen, der das entsprechende Stimmrecht ausüben kann, ohne dass jedoch ein Verwalter mehr als eine Vollmacht besitzt.

Das Protokoll wird in einem zu diesem Zweck bestimmten Register geführt; es wird vom Sekretär der betreffenden Tagung unterzeichnet. Auszüge und Kopien des Protokolls und des Registers sind vom Sekretär des Verwaltungsorgans zu unterzeichnen.

Budgets und Konten

Art. 17. Das Finanzjahr der Vereinigung läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres schließt das Verwaltungsorgan die Konten des Einlösungsjahrs ab und stellt den Haushaltsplan für das folgende Jahr auf. Dieser Jahresabschluss und das Budget werden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Das Guthaben erhöht das Vermögen der Vereinigung und kann nicht als Dividende oder anderweitig an die Mitglieder ausgezahlt werden.

Die Buchführung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der GGV und den geltenden Ausführungserlassen.

Auflösung und Liquidation

Art. 18. Im Falle einer freiwilligen Auflösung ernennt die Generalversammlung oder, falls diese nicht erfolgt, das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Es wird ihre Zuständigkeit sowie die Art und Weise der Liquidation bestimmen.

Art. 19. Im Falle der Auflösung soll das Vermögen nach Begleichung der Schulden an die Vereinigung, Stiftung oder Anstalt übertragen werden, die einen ähnlichen Zweck wie diese Vereinigung verfolgt. Gibt es mehrere solcher Vereinigungen, so trifft die Generalversammlung eine Wahl oder teilt das Vermögen nach eigenem Ermessen; gibt es keine, so fällt das Vermögen an die Vereinigung, Stiftung oder Anstalt, deren Zweck dem in Artikel 3, § 1 dieser Statuten beschriebenen am nächsten kommt.

Art. 20. Das Verfahren im Falle der Auflösung oder Liquidation der Vereinigung ist in den Artikeln 2:109 bis 2:149 GGV festgelegt.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Finanzjahr läuft vom Gründungsdatum, d.h. vom 10. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Thus approved on 14 December 2021 in two copies, both of which will be kept at the association’s registered office and of which a copy will be deposited with the clerk’s office of the Enterprise Court of Bruges, Oostende Division.