Besitzer von Wohnmobilen in Campingparks sind durch das Verbraucherrecht geschützt aber verdienen einen ähnlichen Schutz wie Mieter im Rahmen der Pachtgesetzgebung
Wir haben an dieser Stelle wiederholt auf die schwache Rechtsposition von Wohnmobilbesitzern gegenüber dem Betreiber ihres Campingplatzes hingewiesen. Wer einen Stellplatz auf einem Campingplatz haben möchte, muss oft einen Vertrag unterschreiben, der sehr unausgewogen zugunsten des Campingplatzbetreibers ist. Der Vertrag erlaubt es dem Vermieter, die Vermietung des Stellplatzes jedes Jahr zu beenden, den Preis willkürlich zu erhöhen, einseitig zu entscheiden, wann der Campingplatz geschlossen wird und der Eigentümer sein Wohnmobil benutzen kann, usw.
Da der Campingplatzbesitzer Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem das Mobilheim oder das Chalet steht, kann er mehr oder weniger machen, was er will. In den letzten Jahren sehen sich viele Besitzer von Mobilheimen oder Chalets plötzlich mit der Nachricht konfrontiert, dass das Grundstück des Campingplatzes an eine Investmentgesellschaft oder einen Immobilienmakler verkauft wird und die Mieter der Saisonstellplätze kurzfristig ausziehen müssen. Dies führt zu dramatischen Situationen, die nach Ansicht von TWERES völlig inakzeptabel sind. In der Tat verdienen die Mieter von Saisonstellplätzen Schutz für die Investition, die sie in ihr Mobilheim oder Chalet getätigt haben. Dieser Schutz sollte sich an dem Schutz orientieren, den Mieter im Rahmen der Pachtgesetzgebung genießen.
Nach Ansicht von TWERES verstoßen einige der Bestimmungen in diesen Verträgen heute schon gegen das belgischen Wirtschaftsgesetzbuch (WER). Der Grund dafür ist, dass sich die Mieter von Stellplätzen auf Campingplätzen auf die Bestimmungen des Verbraucherrechts berufen können. Das Verbraucherrecht gilt für Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen werden. Artikel I. 1, 2° des Wirtschaftsgesetzbuches definiert einen Verbraucher als “jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann”.
Da es sich bei den meisten Mietern von Wohnmobilstellplätzen um natürliche Personen handelt (d. h. sie schließen den Vertrag als Privatpersonen und nicht z. B. über eine Gesellschaft ab) und die Anmietung des Wohnmobils nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun hat, sind sie somit “Verbraucher”. Diese Verbraucher schließen einen Vertrag mit einem “Unternehmen”. Die meisten Campingplätze werden nämlich von Unternehmen oder Selbstständigen betrieben, für die dies eine berufliche Tätigkeit ist.
Buch VI des Arbeitsschutzgesetzes verbietet die Aufnahme rechtswidriger Klauseln in Verträge, die zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossen werden. Solche Vertragsklauseln sind null und nichtig. Der Vertrag selbst bleibt gültig, wenn er ohne diese Klauseln fortbestehen kann.
Eine unzulässige Klausel ist eine Vertragsklausel oder Bedingung, die allein oder in Verbindung mit anderen Klauseln ein eindeutiges Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers schafft (Art. I.8.22° WER). Bestimmte Klauseln werden vom Gesetz automatisch als rechtswidrig angesehen, wie z. B.: “die dem Unternehmen das Recht einräumen, den Preis, die Merkmale oder die Bedingungen des Vertrags einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern” (siehe Art. VI.91/5, 1° WER).
Da die Mieter eines Wohnmobilstellplatzes auf einem Campingplatz unter den Schutz des Verbraucherrechts fallen, können sie sich mit ihren Beschwerden an die Kontaktstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Wirtschaft (https://meldpunt.belgie.be/meldpunt/de/wilkommen) wenden. Sie können sich auch an den Ombudsdienst fûr Verbraucher wenden (https://ombudsdienstverbraucher.be/de).
Viele Besitzer von Mobilheimen werden jedoch zögern, eine Beschwerde gegen den Betreiber ihres Campingplatzes einzureichen. Sie riskieren den Verlust ihres Stellplatzes für die nächste Saison und akzeptieren daher in der Regel jede Maßnahme des Campingplatzbetreibers, auch wenn sie sehr unzufrieden damit sind.
Die einzige Möglichkeit, stärker zu sein, besteht darin, sich in einer Lobbygruppe zusammenzuschließen, die sich für einen besseren Rechtsschutz für Besitzer von Mobilheimen oder Chalets in Ferienparks oder auf Campingplätzen einsetzen kann. TWERES ist eine Vereinigung, die unter anderem zu diesem Zweck gegründet wurde. Es handelt sich um eine Vereinigung aller Zweitwohnungsbesitzer, unabhängig davon, ob es sich bei der Zweitwohnung um eine Villa, eine Wohnung oder ein Mobilheim auf einem Campingplatz handelt. Mitglied von TWERES kann man über diese Website werden (https://tweres.be/de/schliessen-sie-sich-uns-an ).