Zugang zu Zweitwohnungen in Deutschland während des Corona Lockdown

Die Maßnahmen in Deutschland gegen Corona haben von Anfang an nicht auf ein generelles Verbot des Zugangs zu Zweitwohnungen gesetzt.

Zu Beginn der Pandemie gab es unterschiedliche Regelungen für Zweitwohnungen. Es gab Empfehlungen und in einigen Ländern war es Bürgern, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Land ihrer Zweitwohnung hatten, zunächst untersagt, diese aufzusuchen.

Das hat sich aber schnell geändert, nachdem in einigen Länder die Verwaltungsgerichte die Verbote der Benutzung von Zweitwohnungen, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt hatten.

Die Gerichte hielten das Verbot, zum Zweitwohnsitz zu reisen, für  unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Die betroffenen Landesregierungen haben daraufhin  ihre Regelungen umgehend ge-ändert.

Beispiele:

  • Berlin/Brandenburg:  Nach einer Entscheidung des von Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im März, erklärte ein Sprecher des Brandenburger Innenministeriums klar: „Wer ein Ferienhaus oder einen Ferienwohnung in Brandenburg besitzt, darf diese selbstverständlich für sich nutzen.“
  • Mecklenburg-Vorpommern, ein sehr touristisches Land an der Deutschen Ostseeküste: Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 9. April 2020, mit dem das Reiseverbot für die einheimische Bevölkerung außer Kraft gesetzt worden ist, entschied  die Landesregierung am 17. April 2020, dass jeder, der in Mecklenburg-Vorpommern wohnt, jeden Ort dort besuchen darf, eine Zweitwohnung an der Küste und auf den  Ostseeinseln eingeschlossen.
  • Einige Länder in Deutschland, wie Bayern, auch ein Land mit sehr attraktiven und populären  touristischen Regionen, sowie Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen, haben die eigene Nutzung von Zweitbewohner zu keinem Zeitpunkt untersagt.

Aus alledem ergibt sich, dass Zweitbewohner in Deutschland in der Corona-Krise letztlich nicht an der Nutzung ihres Eigentums gehindert worden sind.