Provinzsteuer auf Zweitwohnungen in Westflandern: Teilweise oder vollständige Rückerstattung? Sie haben die Wahl.

Eigentümer von Zweitwohnungen in der Provinz Westflandern erhalten derzeit ein Schreiben der Provinz mit einem Formular für die teilweise Rückerstattung der Provinzsteuer auf Zweitwohnungen.

Die Provinzverwaltung schlägt darin nur eine teilweise Rückerstattung der sogenannten „Überbesteuerung“ vor. Wer der Meinung ist, Anspruch auf die vollständige Rückerstattung zu haben, muss von sich aus aktiv werden und eine eingeschriebene Sendung an die Provinz schicken, um diese einzufordern.

Was ist passiert?

Der Staatsrat (Raad van State) hat die Provinzsteuerregelungen über Zweitwohnungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 für nichtig erklärt. Laut dem Urteil verstieß die Steuer gegen das Gleichheitsprinzip, da Eigentümer von Zweitwohnungen etwa dreimal so viel zahlen mussten wie Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Provinz.

Eine Nichtigerklärung bedeutet, dass die Steuerregelung rechtlich nie bestanden hat. Die Steuer wurde somit ohne gültige gesetzliche Grundlage eingehoben.

Was schlägt die Provinz vor?

Die Provinz akzeptiert das Urteil des Staatsrats, entscheidet sich jedoch für eine begrenzte Rückzahlung. Sie meint, sie müsse nur jenen Teil der Steuer zurückzahlen, der über dem Betrag liegt, den feste Einwohner gezahlt haben.

Konkret heißt das: Die Provinz beabsichtigt, etwa 271 Euro pro Zweitwohnung zurückzuerstatten – ohne Unterschied zwischen Familienhaushalten und Alleinstehenden.

Was sagt TWERES dazu?

Nach Ansicht von TWERES vzw ist diese rechtliche Argumentation zweifelhaft. Die Nichtigerklärung durch den Staatsrat bedeutet, dass die Steuerregelung niemals gültig war. Ohne gültige Grundlage kann die Provinz keinen Teilbetrag einbehalten.

Um eine niedrigere Steuer zu erheben, müsste die Provinz eine neue Steuerverordnung verabschieden – was nicht geschehen ist. Daher können Eigentümer argumentieren, dass sie Anspruch auf eine vollständige Rückzahlung der gezahlten Beträge haben.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Sie haben zwei Optionen:

1. Teilrückerstattung akzeptieren
– Füllen Sie das Formular aus, das Sie von der Provinz erhalten haben.
– Sie erhalten automatisch etwa 271 Euro zurück.

2. Vollständige Rückerstattung verlangen
– Senden Sie einen eingeschriebenen Brief an die Provinz Westflandern mit dem ausgefüllten Formular, das Ihnen die Provinz zugesandt hat, jedoch unter Streichung des Textes, in dem Sie sich mit der teilweisen Rückzahlung einverstanden erklären.
– In diesem Brief verlangen Sie die Rückerstattung des vollen Betrags der für die Jahre 2022, 2023 und 2024 gezahlten Steuer.
– Sie können den untenstehenden Musterbrief verwenden.
– ⚠️ Der Brief muss auf Niederländisch verfasst werden, da dies die Verwaltungssprache der Provinz ist.

Aangetekend

Aan: Provincie West-Vlaanderen
t.a.v. de Dienst Financiën
Provinciehuis Boeverbos
Koning Leopold III laan 41
8200 Sint-Andries (Brugge)

Onderwerp: Terugbetaling provinciebelasting op tweede verblijven – aanslagjaren 2022-2023-2024

Geachte heer, mevrouw,

Ik verwijs naar uw brief van … oktober 2025 onder de titel “Provinciebelasting op tweede verblijven. Aanslagjaren 2022-2023-2024”.

Ik ben niet akkoord met uw voorstel tot gedeeltelijke terugbetaling van de “overbelasting” en vraag terugbetaling van het volledige bedrag van de onrechtmatig geïnde belasting.

De inhouding van een deel van laatstgenoemd bedrag voor de aanslagjaren 2022-2023-2024 is namelijk niet gesteund op een geldige juridische grondslag, aangezien de provinciale reglementen waarop die inhouding zou steunen door de Raad van State nietig werden verklaard.

De voorgestelde inhouding van de onrechtmatig geïnde belasting is derhalve in strijd met artikel 170, § 3 van de Grondwet.

In bijlage stuur ik u het formulier terug met de gevraagde gegevens, met schrapping van de paragraaf betreffende de toestemming met de voorgestelde terugbetaling van de zogenaamde “overbelasting”.

Met vriendelijke groet,

(Naam, adres en handtekening)

Bijlage: ingevuld formulier van de provincie (met geschrapte paragraaf)

Wie groß ist der finanzielle Unterschied?

Die meisten Eigentümer von Zweitwohnungen haben für die drei betroffenen Jahre insgesamt 406 Euro gezahlt:
– 129 € für das Steuerjahr 2022
– 132 € für 2023
– 145 € für 2024

Die Provinz bietet nur eine Rückerstattung von 271 Euro an. Wer die vollständige Rückzahlung beantragt, kann also 135 Euro zusätzlich erhalten.

Ein eingeschriebener Brief kostet rund 8 Euro. Der mögliche Nettogewinn beträgt somit etwa 127 Euro.

Schlussfolgerung

TWERES asbl möchte seine Mitglieder umfassend und objektiv informieren. Es steht Ihnen frei, die von der Provinz angebotene Teilrückerstattung zu akzeptieren oder die vollständige Rückerstattung zu beantragen. Wir raten daher davon ab, die Entscheidung über die Teilrückerstattung anzufechten. In diesem Fall müssten Sie nämlich innerhalb von drei Monaten selbst Klage beim Gericht erster Instanz in Brügge einreichen. Sie müssten dann wahrscheinlich mit einem langwierigen Verfahren rechnen, mit allen damit verbundenen Unsicherheiten und Kosten. Wir werden die Angelegenheit auf jeden Fall weiter verfolgen und Sie auf diesem Wege über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Gilt die flämische Renovierungspflicht auch für Ferienwohnungen?

TWERES erhielt die oben genannte Frage telefonisch von einer unserer Mitglieder, die eine Ferienwohnung in einem Ferienpark an der belgischen Küste besitzt.

1. Einleitung

Die Betroffene ist Eigentümerin einer Ferienwohnung in einem Erholungsgebiet an der belgischen Küste, die als Zweitwohnsitz genutzt wird und nicht als Hauptwohnsitz angemeldet werden kann. Sie fragt sich, ob die von der flämischen Regierung auferlegte Renovierungspflicht auch für diese Art von Ferienwohnung gilt, da die Kosten im Verhältnis zum Marktwert unverhältnismäßig hoch sind. In der notariellen Kaufurkunde verwies der Notar auf die flämischen Vorschriften zur Renovierungspflicht, ohne ausdrücklich zu bestätigen, dass diese für die erworbene Ferienwohnung gelten. Infolgedessen sind auch andere Eigentümer in der Ferienanlage beunruhigt.

2. Kurze Beschreibung der Renovierungspflicht

Die Renovierungspflicht wurde in Flandern durch das Energiedekret vom 8. Mai 2009 (Art. 9.1.13/1) und den Energiebeschluss vom 19. November 2010 eingeführt.

In der seit dem 5. Juli 2024 geänderten Fassung sieht der Energiebeschluss (Art. 9.3.4) Folgendes vor:

„Wohngebäude und Wohneinheiten müssen spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Beurkundung einer notariellen Übertragung des vollständigen Eigentums, der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts oder der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts die folgenden Mindestenergieeffizienzniveaus erfüllen:

1° Die notarielle Urkunde wird ab dem 1. Januar 2023 beurkundet: Label D;

2° Die notarielle Urkunde wird ab dem 1. Januar 2028 beurkundet:

a) Label C bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern;

b) Label C bei Wohnungen;

3° die öffentliche Urkunde wird ab dem 1. Januar 2035 beurkundet:

a) Label B bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern;

b) Label C bei Wohnungen;

4° die öffentliche Urkunde wird ab dem 1. Januar 2040 beurkundet:

a) Label A bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern;

b) Label B im Falle einer Wohnung;

5° die öffentliche Urkunde wird ab dem 1. Januar 2045 aufgestellt:

a) Label A im Falle von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern;

b) Label A im Falle einer Wohnung.

3. Definition von „Wohngebäude”

Der Energieerlass, Art. 1.1.3, 111°/0, legt fest:

„Wohngebäude: jedes Gebäude, das für individuelles oder kollektives Wohnen bestimmt ist;”

Dies wird von der Flämischen Energie- und Klimagentur (VEKA) bestätigt. Auf der Website dieser Agentur ist zu lesen:

„Ja, die Renovierungspflicht gilt für alle Wohngebäudeeinheiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob dort ein Wohnsitz angemeldet ist oder nicht, ob es sich um eine dauerhafte Bewohnung handelt oder nicht und ob es sich um eine Freizeitnutzung handelt oder nicht. Die Renovierungspflicht gilt also auch für Ferienwohnungen und Zweitwohnungen.”

4. Mögliche Anwendung als „nicht zu Wohnzwecken genutztes Gebäude”

Der Energieerlass (Art. 1.1.3, 92° /1/0/1) definiert auch, was unter einem „nicht zu Wohnzwecken genutztem Gebäude” zu verstehen ist. Neben Industriegebäuden, Kirchen, Stromkabinen usw. wird dabei auch auf „alleinstehende Gebäude mit einer nutzbaren Gesamtfläche von weniger als 50 Quadratmetern“ verwiesen. Damit sind unter anderem Mobilheime oder kleine Chalets auf Campingplätzen gemeint.

5. Fazit: Anwendbarkeit auf Ferienwohnungen

Auf der Grundlage der gesetzlichen Definitionen und der räumlichen Zweckbestimmung Ihrer Immobilie gilt:

  • Eine Ferienwohnung in einer Erholungszone ist ein Wohngebäude im Sinne des Energieerlasses, da es sich um ein Gebäude handelt, das zu Wohnzwecken bestimmt ist.
  • Die Renovierungspflicht für Wohngebäude (EPC-Label D, wenn die notarielle Kaufurkunde nach dem 1. Januar 2023 datiert ist) ist daher anwendbar.
  • Auch die Renovierungspflicht für Nichtwohngebäude gilt in der Regel nicht für kleine Freizeitunterkünfte wie Mobilheime oder kleine Chalets.

6. Rechtswirkung der Angabe in der notariellen Urkunde

Der Verweis des Notars in der Urkunde auf die flämische Renovierungspflicht ist rein informativ. Er hat keine konstitutive Rechtswirkung und begründet keine Verpflichtung. Der Vermerk dient als Nachweis, dass der Käufer über das Bestehen der Regelung informiert wurde.

7. Angekündigte Änderungen der Renovierungspflicht

Im flämischen Regierungsabkommen 2024-2029 wurden Änderungen der Renovierungspflicht angekündigt. Die Renovierungspflicht wird auf das derzeitige Niveau der Energieeffizienzklasse D begrenzt. Der weitere Verschärfungspfad (der ab 2028 geplant war, siehe oben unter Punkt 2) wird abgeschafft. Die Gesetzgebung muss jedoch noch angepasst werden. Das bedeutet, dass, sobald der Beschluss der flämischen Regierung zur Änderung des Artikels 9.3.4 des Energiebeschlusses in Kürze verabschiedet wird und in Kraft tritt, für alle Wohngebäude – also auch für Ferienwohnungen -, dass sie, wenn ein Eigentümer sie aufgrund einer Urkunde vom 1. Januar 2023 oder später erwirbt, nur noch innerhalb von fünf Jahren nach dieser Urkunde den EPC-Wert D erfüllen müssen (also beispielsweise Mindestdachdämmung, Doppelverglasung, Abdichtung von Fugen und Spalten, ggf. Heizkessel mit hohem Wirkungsgrad usw.). Eine weitere Verschärfung hin zu den EPC-Labels C, B und schließlich A ist dann nicht mehr vorgesehen.

TWERES wird dies weiter verfolgen.

8. Empfehlung

Wenn Sie dennoch Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen:

  1. eine schriftliche Bestätigung bei der Flämischen Energie- und Klimagentur (VEKA) anzufordern, ob Ihre Ferienwohnung unter die Renovierungspflicht fällt. (https://www.vlaanderen.be/veka)
  2. Im Falle einer zukünftigen Streitigkeit die räumliche Zweckbestimmung und die rechtlichen Definitionen als Beweismittel zu verwenden.

Was schlägt TWERES vor, um dem offensichtlichen Missbrauch von Campingplatzbesitzern gegenüber ihren Bewohnern entgegenzuwirken?

Wie wir bereits in früheren Blogartikeln auf dieser Website geschrieben haben, befindet sich jeder, der einen Mobilheim oder ein Ferienhaus auf einem Campingplatz besitzt, immer in einer abhängigen Position gegenüber dem Campingplatzbesitzer. Denn der Campingplatzbesitzer kann den Mietvertrag jedes Jahr ohne Begründung kündigen. Obwohl ein Mobilheim theoretisch versetzbar ist, kostet es in der Praxis viel Geld und Aufwand. Häufig sind ein Kran, ein LKW mit Auflieger und Führung für „Sondertransporte“ erforderlich. Die Kosten können sich auf sechs- bis achttausend Euro belaufen. Außerdem ist es nicht einfach, kurzfristig einen Platz auf einem anderen Campingplatz zu finden.

Daher halten sich die Bewohner des Campingplatzes in der Regel bedeckt und akzeptieren fügsam jede Maßnahme, die ihnen vom Campingplatzbesitzer auferlegt wird. Wer sich als schwierig erweist, riskiert sogar, dass er seinen Mobilheim am Ende des Jahres vom Campingplatz entfernen muss. Glücklicherweise nutzen nicht alle Campingplatzbesitzer die schwache Position ihrer Bewohner aus. Dennoch gibt es leider Campingplätze, auf denen diese abhängige Position vom Betreiber bis zum Äußersten ausgenutzt wird. Jede Woche gehen bei TWERES diesbezügliche Beschwerden ein.

Um welche Missbräuche handelt es sich?

Viele Beschwerden beziehen sich auf willkürliche Preiserhöhungen. Außerdem werden die Bewohner des Campingplatzes manchmal gezwungen, bestimmte Arbeiten, wie den Bau einer Terrasse oder einer Überdachung, vom Betreiber selbst zu einem Preis durchführen zu lassen, den er einseitig vorgibt. Auf manchen Campingplätzen ist es dem Besitzer eines Mobilheims nicht gestattet, diesen zu verkaufen und den Mietvertrag abzutreten, ohne dem Betreiber eine beträchtliche Summe – in der Regel einen Prozentsatz von 10-15 % des Verkaufspreises – zu zahlen. Es kommt auch vor, dass die Bewohner des Campingplatzes erst sehr spät in der Saison erfahren, dass ihr Mobilheim kurzfristig vom Gelände entfernt werden muss. Für einige Familien, die dort oft seit Generationen ihren Urlaub verbringen, ist dies eine sehr schwere Belastung.

Notwendigkeit eines Rechtsschutzes

Um der Gefahr des Missbrauchs entgegenzuwirken, muss der Rechtsschutz für Bewohner von Campingplätzen verbessert werden. Aus rechtlicher Sicht fallen diese Bewohner unter das Verbraucherschutzgesetz. Der Verbraucherschutz dient gerade dazu, die ungleiche Vertragsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern auszugleichen, indem er verbindliche rechtliche Regelungen vorschreibt. Das Wirtschaftsgesetzbuch ermöglicht es der Regierung auch, Standardverträge für bestimmte Branchen vorzuschreiben, um ein besseres Gleichgewicht zwischen den Vertragspartnern zu schaffen.

Anders als beispielsweise in Frankreich, wurden von der belgischen Regierung bislang keine Maßnahmen in dieser Richtung ergriffen. Die Bewohner der Campingplätze, die Opfer der genannten Missbräuche sind, bleiben daher auf der Strecke. Bestehende Einrichtungen wie die Ombudsstelle für Verbraucher oder „ ConsumerConnect “ bieten keinen Trost, da es an geeigneten Vorschriften fehlt.

Warum bieten die bestehenden Vorschriften keinen ausreichenden Schutz?

Die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften – z. B. zu Informationspflichten, Preiserhöhungen, fairen Geschäftspraktiken, missbräuchlichen Klauseln etc. – lösen das Problem des bestehenden Missbrauchs nicht. Diese Vorschriften setzen voraus, dass die Verbraucher wegen Verstößen gegen diese Vorschriften klagen können, damit Maßnahmen ergriffen werden. Der Besitzer eines Mobilheims, der einen Stellplatz gemietet hat und wegen eines Verstoßes klagt, riskiert jedoch, dass der Campingvertrag am Ende der Saison gekündigt wird. Der Campingplatzbetreiber kann nämlich einseitig und ohne Angabe von Gründen beschließen, den Mietvertrag nicht zu verlängern. Die Abhängigkeitssituation, in der sich die Bewohner des Campingplatzes befinden, ist eigentlich der Kern des Problems. Um dies zu beheben, muss in die Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien eingegriffen werden, um ein besseres Gleichgewicht zu erreichen.

Musterverträge nach niederländischem Vorbild

Laut TWERES sollte die Belgische Regierung in Absprache mit den Campingplatzbesitzern und den Anwohnern einen Mustervertrag ausarbeiten. Die Verwendung eines Mustervertrags kann vorgeschrieben, aber auch gefördert werden, indem sie mit der Lizenzpolitik verknüpft wird. In Belgien erfordert dies eine Abstimmung mit den regionalen Behörden, die wie das Generalkommissariat für Tourismus, für diesen Bereich zuständig sind.

Dabei sollte ein gutes Gleichgewicht zwischen den Interessen beider Seiten angestrebt werden. Als Vorbild können die niederländischen „ RECRON-Bedingungen für permanente Standorte “ dienen. Hier einige Beispiele für Klauseln, die in solchen Verträgen vorkommen:

  • Der Campingplatzbetreiber darf den Preis nur dann erheblich erhöhen, wenn er dies begründet und mindestens achtzehn Monate im Voraus angekündigt hat.
  • Eine wesentliche Änderung der Campingplatzordnung muss vom Campingplatzbetreiber mindestens sechs Monate vor Ablauf des Vertragsjahres mitgeteilt werden.
  • Im Falle eines privaten Verkaufs eines Mobilheims darf der Campingplatzbetreiber den Abschluss eines Mietvertrags für den Stellplatz mit einem Käufer des Mobilheims nicht von einer finanziellen Entschädigung abhängig machen oder verlangen, dass der Verkauf nur durch seine Vermittlung erfolgen darf.
  • Sehr wichtig: Obwohl die Verträge für ein Jahr abgeschlossen werden, erfolgt die Verlängerung automatisch und darf vom Campingplatzbetreiber nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden. Mögliche triftige Gründe sind im Vertrag aufgeführt (z. B. die Nichteinhaltung der Campingplatzordnung, auch nach schriftlicher Verwarnung, oder die Tatsache, dass der Mobilheim „trotz schriftlicher Verwarnung in einem so schlechten Zustand ist, dass er das Erscheinungsbild des Platzes und seiner unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt“).
  • Der Eigentümer des Mobilheims mit festem Standplatz hat bestimmte eingeschränkte Rechte, wenn der Campingplatzbetreiber eine Umstrukturierung (z. B. Renovierungsarbeiten) vornehmen möchte. Soweit möglich, muss der Campingplatzbetreiber dafür sorgen, dass der Urlauber durch die vor Beginn der Umstrukturierung durchgeführten Vorbereitungsarbeiten nicht in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt wird.
  • Muss der Mietvertrag für einen Stellplatz aufgrund dieser Arbeiten gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
  • Im Falle einer Umstrukturierung, die zur Kündigung des Vertrags durch den Campingplatzbetreiber führt, ist dieser verpflichtet, dem Urlauber nach Möglichkeit einen (zumindest gleichwertigen) Platz auf dem Gelände anzubieten, es sei denn, der Mobilheim ist aufgrund seines Alters und/oder seines Zustands nicht mehr für das Gelände geeignet.
  • Wenn kein mindestens gleichwertiger Platz auf dem Gelände verfügbar ist, hat der Eigentümer des Mobilheims Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten der Umsiedlung. Die Kosten für die Umsiedlung des Stellplatzes außerhalb des Campingplatzes trägt der Campingplatzbesitzer.
  • Ein weiterer sehr wichtiger Punkt ist, dass Streitigkeiten zwischen Campingplatzbesitzern und Mobilheimbesitzern an eine gemeinsame Streitkommission verwiesen werden können, der neben RECRON auch der ANWB und der Verbraucherverband angehören. Beide Parteien sind an die Entscheidungen des Streitbeilegungsausschusses gebunden.