Verträge mit Campingplätzen bringen Besitzer von Wohnmobilen in Belgien in eine rechtlose Position
In den Niederlanden herrscht derzeit große Besorgnis darüber, dass große Unternehmen Campingplätze mit stationären Wohnwagen übernehmen, um darauf luxuriöse und damit teure Ferienhäuser zu bauen. Besitzer von Wohnwagen, die schon seit Jahrzehnten auf dem Campingplatz stehen, werden aufgefordert, zu verschwinden. Siehe auch https://www.heemsteedsecourant.nl/lokaal/recreatie/752531/sandevoerde-familiecamping-moet-na-70-jaar-wijken
In den Niederlanden befinden sich die Besitzer von Wohnmobilen letztlich in einer schwachen rechtlichen Position, wenn ihnen dies passiert. Im Allgemeinen haben die Besitzer von Mobilheimen in den Niederlanden jedoch wesentlich bessere Verträge als die Besitzer eines Stellplatzes auf einem belgischen Campingplatz.
Denn der Verband der niederländischen Campingplatzbesitzer, RECRON, hat sich zusammen mit dem ANWB (vergleichbar mit Touring oder VAB in Belgien) und dem Consumentenbond auf Musterverträge geeinigt. Diese Musterverträge werden von den Mitgliedern von RECRON angewendet.
Wenn Sie den RECRON-Mustervertrag mit den Musterverträgen vergleichen, die in Belgien von RECREAD und anderen ausgearbeitet wurden, werden Sie feststellen, dass den Besitzern von Wohnmobilen auf belgischen Campingplätzen fast alle Rechte vorenthalten werden. Die Klauseln in den belgischen Musterverträgen erlauben es den Campingplatzbetreibern sogar, den Preis zu erhöhen oder den Jahresvertrag ohne Begründung nicht zu verlängern. Wenn ein Wohnmobil privat zwischen Eigentümern verkauft wird, können diese einen Prozentsatz des Verkaufspreises verlangen, auch wenn sie am Verkauf nicht beteiligt sind. Sie können die Campingplatzordnung ändern oder nach eigenem Ermessen Arbeiten auf dem Campingplatz durchführen. Wer damit nicht zufrieden ist, hat nur die Möglichkeit, das Wohnmobil zu verkaufen oder es woanders hin zu verlegen.
Die niederländischen “RECRON-Bedingungen” sind für die Besitzer von Wohnmobilen in diesen Punkten sicherlich günstiger. Einige Beispiele:
- Der Campingplatzbetreiber kann den Preis nur dann wesentlich erhöhen, wenn er dies begründet und mindestens achtzehn Monate im Voraus angekündigt hat.
- Eine wesentliche Änderung der Campingplatzordnung muss vom Campingplatzbetreiber mindestens sechs Monate vor Ablauf des Vertragsjahres mitgeteilt werden.
- Wird ein Mobilheim privat verkauft, so darf der Campingplatzbetreiber den Abschluss eines Stellplatzmietvertrags mit dem Käufer des Mobilheims nicht von einer finanziellen Beteiligung abhängig machen oder verlangen, dass der Verkauf nur über seinen Vermittler abgewickelt wird.
- Vereinbart der Eigentümer eines Mobilheims jedoch mit dem Campingplatzbetreiber, dass der Verkauf des Mobilheims über den Campingplatzbetreiber abgewickelt werden kann, muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Kosten und die investierte Zeit festgelegt wird.
- Sehr wichtig: Die Verträge werden zwar für ein Jahr abgeschlossen, aber die Verlängerung erfolgt automatisch und kann vom Campingplatzbetreiber nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden. Die möglichen triftigen Gründe sind im Vertrag aufgeführt (z. B. Nichteinhaltung der Campingplatzordnung trotz schriftlicher Abmahnung oder ein Mobilheim, das sich “trotz schriftlicher Abmahnung in einem so schlechten Zustand befindet, dass es das Bild des Platzes und der unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt”).
- Der Eigentümer des Mobilheims hat ein Mindestmaß an Rechten, wenn der Betreiber des Campingplatzes Umstrukturierungen (z. B. Renovierungsarbeiten) vornehmen möchte. Der Campingplatzbetreiber hat so weit wie möglich dafür zu sorgen, dass der Urlauber in der Zeit vor Beginn der Renovierung nicht durch vorbereitende Arbeiten in seinem Freizeitvergnügen gestört wird.
- Muss der Pachtvertrag für den Stellplatz aufgrund dieser Arbeiten gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
- Im Falle einer Umstrukturierung, bei der der Campingplatzbetreiber den Vertrag kündigt, ist der Campingplatzbetreiber verpflichtet, dem Urlauber nach Möglichkeit einen (mindestens gleichwertigen) Stellplatz auf dem Platz anzubieten, es sei denn, das Mobilheim passt aufgrund seines Alters und/oder seines Zustands nicht mehr auf den Platz.
- Steht auf dem Grundstück kein gleichwertiger Mindeststellplatz zur Verfügung, so hat der Eigentümer des Wohnmobils Anspruch auf eine Entschädigung für die Umzugskosten. Die Kosten für den Umzug vom Stellplatz in den Außenbereich werden vom Campingplatzbetreiber getragen.
- Ebenfalls sehr wichtig: Streitigkeiten zwischen Campingplatzbesitzern und Wohnwagenbesitzern können einem gemischten Streitschlichtungsausschuss vorgelegt werden, in dem neben RECRON auch der ANWB und der Verbraucherverband einen Sitz haben. Beide Parteien sind an die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gebunden.
- Wenn der Wohnwagenbesitzer gegen die Kündigung des Vertrags durch den Campingplatzbetreiber Einspruch erhebt und den Streitfall fristgerecht dem Schlichtungsausschuss vorgelegt hat, darf der Campingplatzbetreiber das Gelände nicht räumen, bevor der Schlichtungsausschuss in der Sache entschieden hat.
- Schließlich gibt es noch eine “Erfüllungsgarantie”. RECRON übernimmt die Verpflichtungen des Campingplatzbetreibers – sofern er zum Zeitpunkt der Beanstandung Mitglied bei RECRON ist -, die ihm durch eine Entscheidung des Konfliktausschusses auferlegt wurden, falls der Campingplatzbetreiber der Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen ist.
Fazit: Die niederländischen Musterverträge bieten den Eigentümern von Wohnmobilen zumindest einen minimalen Schutz vor Missbrauch und Willkür gegenüber den Campingplatzbetreibern, von denen sie einen Stellplatz mieten. Die belgischen Musterverträge, wie sie RECREAD vorschlägt und die von vielen Campingplatzbesitzern verwendet werden, bringen die Besitzer von Wohnwagen in eine rechtlose Position.
Idealerweise sollten auch in Belgien ausgewogene Musterverträge zwischen den Verbänden der Campingplatzbetreiber, den Verbänden der Zweitwohnsitzinhaber und einem Dritten wie Touring oder VAB ausgehandelt werden. TWERES möchte sich diesbezüglich mit RECREAD in Verbindung setzen. Gleichzeitig fordert TWERES die Regierung auf, einen besseren Rechtsschutz für Wohnwagenbesitzer zu schaffen.