Eigentumsbeschränkungen von Zweitbewohnern: proportional in Zeiten von Covid-19?

Ende April wurde in “De Juristenkrant” ein interessanter Artikel von einer Gruppe von Rechtswissenschaftlern der KU Leuven veröffentlicht. Den Autoren zufolge findet die aktive Suche und Rückführung von Zweitbewohnern, die sich bereits an der Küste aufhalten, statt, die Prüfung der Legalität und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen aber nicht.

Gemäß Artikel 7 des Ministerialerlasses vom 18. März 2020 wurden nicht unbedingt notwendige Reisen aus Belgien verboten. Darüber hinaus sah Artikel 8 Absatz 1 vor, dass Personen zu Hause bleiben mussten, und es war verboten, sich auf öffentlichen Straßen und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer im Notfall und aus dringenden Gründen. In Ermangelung einer Überstellung konnten sich die Behörden nicht auf Artikel 7 berufen, um Zweitbewohner ausfindig zu machen und sie von ihrem Besitz zu vertreiben. Darüber hinaus wird eine Person, die an ihren ersten Wohnsitz zurückkehren soll, zu einer Reise gezwungen, die nicht notwendig ist. Dies verstößt daher gegen die Artikel 7 und 8.

Eine zweite Unsicherheit betrifft die Auslegung von Artikel 8, der besagt, dass Personen zu Hause bleiben müssen. Der Begriff “zu Hause” wurde jedoch nicht definiert. In Ermangelung einer Definition im Ministerialerlass kann auch ein Zweitwohnsitz als “zu Hause” bezeichnet werden, zumindest im weitesten Sinne des Wortes. Die Forscher weisen auch darauf hin, dass vor der Ankündigung des Verbots, den Bürgern die Wahl des Aufenthaltsortes hätte überlassen werden müssen, so wie auch den Studenten die Möglichkeit dazu gegeben wurde. In jedem Fall, so die Anwälte, könne die strenge Art und Weise, in der die Maßnahme durchgesetzt wurde, in Frage gestellt werden. So wurden beispielsweise in einigen Gemeinden groß angelegte Polizeikontrollen in Gang gesetzt, “Hausbesuche” durchgeführt und Drohnen mit Wärmebildkameras eingesetzt. Den Autoren zufolge ist die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme – die den Zweitbewohner behandelt, als ob es sich um erlegtes Wild handeln würde – kaum zu begründen.

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